Satzung des Landesverbandes der Binnenfischer Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Landesverband der Binnenfischer hat seinen Sitz in Waren (Müritz). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben

Der Landesverband der Binnenfischer hat die Aufgabe, die Binnenfischerei im Land Mecklenburg/Vorpommern allseitig und umfassend zu fördern sowie seine Mitglieder mit Rat und Tat zu unterstützen.

Der Landesverband der Binnenfischer fördert die Seen- und Flussfischerei, die Teichwirtschaft und die Forellenproduktion in allen Belangen und setzt sich für eine effiziente und ökologiegerechte Entwicklung der Fischproduktion ein. Er unterstützt seine Mitglieder auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung.

Der Landesverband der Binnenfischer vertritt wirksam die Interessen der Fischerei gegenüber den staatlichen Einrichtungen und zuständigen Organisationen auf Landesebene. Er sichert eine enge Zusammenarbeit mit den Stellen der Wasserwirtschaft, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Anglerverbände.

Der Landesverband der Binnenfischer koordiniert die Belange und Interessen der einzelnen Fischereiausübungsberechtigten innerhalb des Landes.

Der Landesverband der Binnenfischer organisiert einen wirksamen Rechtsschutz und eine kompetente Wirtschaftsberatung für seine Mitglieder.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied im Landesverband der Binnenfischer können werden:

  • Alle natürlichen und juristischen Personen, welche die Binnenfischerei fördern, Unternehmen aller Eigentumsformen der Binnenfischerei,
  • Berufsfischer,
  • Unternehmen und Personen mit fischereilichem Nebengewerbe

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich bei der Förderung der Fischerei besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, sie haben kein Stimmrecht.

§ 4
Aufnahmeverfahren

Die Anträge zur Aufnahme sind schriftlich an den Landesverband der Binnenfischer zu richten. In dem Gesuch hat der Antragsteller die Erklärung abzugeben, dass er die Satzung anerkennt und sich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen. Binnen vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung (Datum des Poststempels) kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Satzung einzuhalten, die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Landesverbandes der Binnenfischer zu befolgen. Die festgelegten Beiträge sind von den Mitgliedern spätestens einen Monat nach erfolgter Aufforderung an den Verband zu zahlen;
  2. dem Landesverband der Binnenfischer die zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  3. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Landesverband der Binnenfischer zu fördern.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
  2. Durch den Tod des Mitglieds oder – falls das Mitglied eine Körperschaft darstellt – durch ihre Auflösung.
  3. Durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds.
  4. Durch Ausschluss aus dem Landesverband der Binnenfischer. Der Ausschluss – auch mit sofortiger Wirkung – ist zulässig, falls ein Mitglied:
    • Gegen die Satzung verstößt, insbesondere wiederholt im Rahmen der Satzung gegebene Anordnungen der zuständigen Organe nicht befolgt;
    • Gröblich gegen Bedingungen und Auflagen von Fischereiberechtigten und Behörden verstößt;
    • eine Handlung begeht, die den Landesverband der Binnenfischer oder ein Mitglied desselben schädigt bzw. im Ansehen herabsetzt;
    • mit der Beitragszahlung in Verzug gerät.

Den  Ausschluss verfügt das Präsidium durch schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung des Präsidiums steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen vier Wochen nach Erhalt des schriftlichen Bescheides (Datum des Poststempels) die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung  gilt das Mitglied als ausgeschlossen. Ausgeschlossene Mitglieder sind zur Leistung des für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtenden Jahresbeitrages verpflichtet.

§ 7
Gliederung des Landesverbandes der Binnenfischer

Der Landesverband der Binnenfischer kann sich in folgende Sektionen gliedern:

  • Seen- und Flussfischerei,
  • Karpfenteichwirtschaft
  • Forellenproduktion und sonstige Aquakultur
  • Verarbeitung und Vermarktung.

Die Sektionen haben die in ihr Gebiet fallenden Aufgaben im Einvernehmen mit den Verbandsorganen selbständig und verantwortlich wahrzunehmen. Sie können eigene Versammlungen durchführen. Die Versammlungen der einzelnen Sektionen schlagen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder den Leiter der Sektion vor und wählen den Stellvertreter. Die Sektion wird geführt vom Leiter der Sektion, der auch die Versammlungen einberuft und leitet. Die Leiter der einzelnen Sektionen dürfen nicht personengleich sein. Weitere Sektionen können gebildet werden.

§ 8
Organe des Landesverbandes der Binnenfischer:

Organe des Landesverbandes der Binnenfischer sind:

  1. Das Präsidium.
  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 9
Das Präsidium

Das Präsidium des Landesverbandes der Binnenfischerei besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern, die auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Das Präsidium führt den Landesverband der Binnenfischer und verwaltet dessen Vermögen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Landesverband der Binnenfischerei durch den Präsidenten, seine Stellvertreter oder ein vom Präsidium benanntes Mitglied vertreten.

Für den Abschluss von Verträgen ist das Mitwirken von zwei Präsidiumsmitgliedern erforderlich.

Der Präsident beruft ein und leitet die Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Das Präsidium entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Das Präsidium wählt die Stellvertreter des Präsidenten. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und von dem Präsidenten sowie dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Das Präsidium wird nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Es ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

§ 10
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Binnenfischer

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zu laden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn diese unter Angabe von Gründen von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Unternehmen, die als juristische Person Mitglied sind, haben je (angefangene) 5 Beschäftigte in der Fischerei eine Stimme. Die anderen in § 3 genannten Mitglieder haben mindestens eine Stimme.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Wahl und Abberufung des Präsidenten sowie des Präsidiums.
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums, der Revisionskommission, des Rechnungsabschlusses mit Erteilung der Entlastung und Genehmigung des Haushaltsplanes.
  3. Wahl von 3 Revisoren.
  4. Festsetzung der Beitragssätze
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Landesverbandes der Binnenfischer (derartige Beschlüsse erfordern zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder).

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Delegierten der Erschienenen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit in dieser Satzung oder aus zwingenden Bestimmungen des Gesetzes nicht anders bestimmt ist. Stimmenübertragungen sind möglich, sie bedürfen der Schriftform. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und durch den Präsidenten sowie den Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 11
Geschäftsführung

Der Landesverband der Binnenfischer hat einen Geschäftsführer. Er leitet die Geschäftsstelle des Landesverbandes der Binnenfischer. Der Geschäftsführer wird vom Präsidium bestellt.

Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere:

  1. die Erledigung der laufenden Arbeiten und die Durchführung der Ergebnisse der Beratungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung;
  2. dafür zu sorgen, dass in der Mitgliederversammlung der Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsplan für das kommende Jahr in übersichtlicher Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres zur Kenntnis gebracht wird.

Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Präsidiums und der Sektionen mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Kassenverwaltung beschließt das Präsidium. Die Bestellung eines Kassenverwalters ist zulässig.

§ 12
Kassenrevision

Zur Prüfung des Finanzwesens wählt die Mitgliederversammlung drei Revisoren. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Revisoren prüfen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten einen schriftlichen Revisionsbericht.

Der Revisionsbericht ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen stellen die Kassenrevisoren den Antrag auf Entlastung des Präsidiums.

§ 13
Aufwandsentschädigungen

Alle Tätigkeiten im Landesverband der Binnenfischer sind – mit Ausnahme der des Geschäftsführers – ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die bei der Durchführung der ihnen übertragenen oder satzungsgemäß festgelegten Aufgaben entstehen.Über die Erstattung von Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeldern sowie sonstigen Kosten beschließt das Präsidium gesonderte Regelungen.

§ 14
Auflösung des Landesverbandes der Binnenfischer

Der Landesverband der Binnenfischer kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen des Landesverbandes der Binnenfischer ist zur Förderung der Fischerei zu verwenden.

Waren, den 11.12.1995
- geändert am 10.3.1999