Gesetze

Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Fanggeräten
in Binnengewässern

Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei vom 03.05.2010

Gemäß § 14 Abs. 1 Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBI. M-V S. 153) sind Fanggeräte, mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken, in den Binnengewässern so zu kennzeichnen, dass der Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist. Nach § 11 Binnenfischereiverordnung vom 15. August 2005 (GVOBI. M-V S. 423), geändert am 22.Oktober 2009 (GVOBI. M-V S. 641), wird die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte durch die obere Fischereibehörde wie folgt näher geregelt:

  1. An ausgebrachten Fanggeräten hat der Eigentümer oder Besitzer das von der oberen Fischereibehörde erteilte Identifizierungskennzeichen gut lesbar anzubringen. Die Kennzeichen können auf den zu den Fanggeräten gehörenden Schwimmkörpern oder auf an den Fanggeräten anzubringenden Plaketten (korrosionsbeständiges Material mindestens 5 cm lang und 2 cm breit) aufgebracht werden.
  2. Bei Stellnetzen und Langleinen ist das Kennzeichen nicht weiter entfernt als 1 m von den Enden des Fanggerätes anzubringen.
  3. Bei Aalkorbketten ist das Kennzeichen jeweils am Anfang des Obersimm des Leitnetzes des ersten und letzten Korbes anzubringen.
  4. Bei Großreusen ist das Kennzeichen jeweils am Obersimm der Flügel an der breitesten Ausdehnung der Reuse, am Obersimm des seeseitigen Anfangs des Leitnetzes und am Steertpfahl / an der Boje des Steertankers anzubringen.
  5. Bei Hamen ist das Kennzeichen jeweils an den äußersten Pfählen des Fanggerätes anzubringen. Die Kennzeichnung von Fanggeräten in Binnengewässern nach anderen Rechtsvorschriften wird hiervon nicht berührt.

Hinweise zum Verhalten bei Fischsterben

Verfahrensweise zum Fischsterben

Aus aktuellem Anlass, möchte ich noch einmal die Verfahrensweise und Zuständigkeit bei Fischsterben, sowie eine rechtliche Wertung dieser durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mitteilen: Grundsätzlich sind Fischsterben unverzüglich der Geschäftsstelle des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. mitzuteilen. Hier erfolgt dann die Koordination der notwendigen Maßnahmen. Die Zuständigkeit für die Entsorgung liegt, wie aus dem folgenden Schreiben des Ministeriums ersichtlich ist, bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Schreiben des Ministeriums:

Sehr geehrter Herr Pipping,
wie soeben telefonisch besprochen, erhalten Sie hiermit die unten stehende Einschätzung unseres Juristen zur Entsorgungspflicht. Sie beinhaltet kurz umfasst, die Verpflichtung der unteren Abfallbehörden, d. h. des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, die toten Fische auf eigene Kosten zu entsorgen, wenn das Gewässer frei zugänglich ist. Nur in dem Fall, in dem das Gewässer eingezäunt sein sollte, ergibt sich eine andere Rechtslage. Ich empfehle daher, mit den Kommunen Kontakt aufzunehmen. Formal müsste zunächst ein Veterinär feststellen, ob es sich um ein infektiöses Fischsterben handelt oder um ein umweltbedingtes Fischsterben, weil sich danach richtet, ob die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuständig sind oder die unteren Abfallbehörden. Nach meiner Erfahrung ist ein infektiöses Fischsterben bei diesen Wassertemperaturen ausgeschlossen und es handelt sich aufgrund der langen Eisbedeckung und dem damit verbundenen Absinken des Sauerstoffgehaltes aller Wahrscheinlichkeit nach um ein umweltbedingtes Fischsterben, wie wir es beispielsweise 2004 am Ostorfer See hatten. Da mir Herr Blume mitgeteilt hat, dass Sie selbst schon mit Saria Kontakt aufgenommen haben, erübrigt sich wahrscheinlich die Weitergabe von Kontakten. Frau Dr. Dayen hatte im Vorfeld mit Frau Burgstaller, Tel.: 03994 209611, von der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kontakt aufgenommen und erfahren, dass es dort schon eine Reihe von Anfragen gab.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Gerhard Martin

Hier nun die rechtliche Wertung des Ministeriums:

  1. Sofern das (Gewässer-)Grundstück der Allgemeinheit frei zugänglich ist, obliegt das Zusammensuchen und die Beseitigung der Kadaver der für die Abfallentsorgung zuständigen Körperschaft, gemäß § 3 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AbfAlG M-V) also dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt (dort den unteren Abfallbehörden). Denn eine das bloße Dulden der Beseitigung übersteigende Pflicht des Gewässer- bzw. Grundeigentümers, Abfälle zu überlassen (§ 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) setzt voraus, dass der Eigentümer die Flächen, auf denen sich der Abfall befindet, dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann (vgl. BVerwG vom 2.9.1983 - 4 C 5/80 - zur Abgrenzung der Zustandshaftung des Gewässereigentümers von der Abfallbeseitigungspflicht der zuständigen Gebietskörperschaft im Falle der Beseitigung von Fischkadavern). Diese Voraussetzung ist bei frei zugänglichen Flächen mit allgemeinem Betretungsrecht nicht gegeben (vgl. auch BVerwG vom 8.5.2003 - 7 C 15/02). Da der Grundstückseigentümer in diesem Fall nicht Abfallbesitzer und damit nicht abfallbeseitigungspflichtig ist, muß er auch nicht die Kosten der Kadaverbeseitigung tragen.
  2. Sofern das (Gewässer-)Grundstück nicht frei zugänglich ist, obliegt dem Grundstückseigentümer, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über sein Grundstück Besitzer der Fischkadaver(-abfälle) wird, die Beseitigung. Er hat die Abfälle der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) gegen Entrichtung entsprechender in der Satzung festgelegter Gebühren zur Beseitigung zu überlassen. Sind Fischkadaver gemäß der kommunalen Abfallbeseitigungssatzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen, hat der Grundstückseigentümer die Kadaver selbst ordnungsgemäß (z.B. über eine zugelassene Entsorgungseinrichtung) auf eigene Kosten zu beseitigen (vgl. BVerwG vom 11.12.1997 - 7 C 58.96: "Der Eigentümer (oder Besitzer) eines der Allgemeinheit nicht frei zugänglichen gewässernahen Grundstücks wird überlassungspflichtiger Besitzer der Abfälle, die durch Hochwasser auf das Grundstück gelangen").
  3. Im Falle infektiöser Ursachen für ein Fischsterben sind zuständige Behörden die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte. Die VLÄ können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AG TierNebG M-V von den Besitzern zur Deckung ihrer Kosten Gebühren und Auslagen erheben, soweit es sich nicht um die Beseitigung von Kadavern handelt, die aufgrund von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengestz anfallen.

Axel Pipping, Geschäftsführer

Entsorgung toter Fische

Mitteilung des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.09.2011

Beim Vorfinden von angespülten toten Fischen und anderer toter Tiere im Uferbereich durch natürliche Ereignisse ist die Landrätin / der Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als untere Abfallbehörde zu informieren. Diese entscheidet über das Erfordernis und die Verantwortlichkeit der Entsorgung der Kadaver.

Allgemeinverfügungen